Allgemeine Geschäftsbedingungen der Platinum Invest GmbH

Stand 03/2025

§ 1. Vertragspartner des Kunden

Platinum Invest GmbH eingetragen in das Handelsregister des
Amtsgerichts München unter der
Nummer HRB 298943

Gesetzlicher Vertreter: Leonhard Mörtl
Geschäftsansässig: Schellingstraße 109a, 80798 München.

Geschäftsanschrift der Platinum Invest GmbH:
Schellingstraße 109a
80798 München
Tel.: +49 89 2000 7036 - 0
Fax.: +49 89 2000 7036 - 99
Website: www.platinuminvest.de
E-Mail: info@platinuminvest.de.

Vorbemerkung
Die Platinum Invest GmbH handelt mit Edelmetallen und bietet deren Lagerung sowie Verwaltung für Kunden an. Die Platinum Invest GmbH erbringt keine Finanzdienstleistungen, insbesondere keine Anlageberatung oder Vermögensverwaltung.

Risikohinweis zum Erwerb von physischen Edelmetallen
Die Kursentwicklung von Edelmetallen wird generell vom Angebots- und Nachfrageverhalten der Marktteilnehmer in diesem speziellen Marktsegment bestimmt. Die Edelmetalle können beträchtlichen Preisschwankungen unterliegen, die auf nicht vorhersehbaren Entwicklungen verschiedenster Art beruhen können. Man kann niemals ausschließen, dass der Edelmetallpreis aufgrund sich verändernder Marktbedingungen zukünftig sinkt und der Kunde somit einen Wertverlust seines Depots hinnehmen muss. Ferner besteht ein Risiko von Währungsverlusten, sofern die Edelmetalle in Fremdwährungen gehandelt werden. Anlagen in Edelmetallen sollten langfristig geplant sein.

§ 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Platinum Invest GmbH

2.1. Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Platinum Invest GmbH

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Platinum Invest GmbH (im Folgenden „Platinum Invest“) mit Verbrauchern und Unternehmern (im Folgenden „Kunden“).

(2) Verbraucher sind solche im Sinne des BGB.

(3) Mit Unterzeichnung des Vertragsformulars „Antrag“ erkennt der Kunde die Geltung dieser vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

(4) Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Platinum Invest, auch wenn der Kunde Unternehmer ist. Gegenbestätigungen, mit Hinweis auf die Geltung seiner eigenen Geschäftsbedingungen, werden explizit widersprochen. Abweichungen und/oder Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch die Platinum Invest bestätigt werden. Sollten trotz vorgenannter Bestimmungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Platinum Invest und die des Kunden kollidieren, so gelten die hier beschriebenen Regelungen mit Vorrang.

(5) Platinum Invest und der Kunde sind sich darüber einig, dass Platinum Invest dem Kunden die geschäftsrelevanten Informationen (z.B. Informationen über die Einbringung des bestellten Edelmetalls in den Sammelbestand, aktualisierte Preislisten, Edelmetall-Bestandsinformationen etc.) kostenlos über das passwortgeschützte Kundenportal www.platinuminvest.de (im Folgenden „Kundenportal“) zur Verfügung stellt und der Kunde sich damit einverstanden erklärt, diese Mitteilungen über das digitale, passwortgeschützte Kundenportal entgegenzunehmen.

2.2. Vertragsgegenstand des Kaufvertrags (Einmaliger Ankauf/Sparplan)

(1) Die Platinum Invest verkauft an den Kunden, je nach dessen Wahl, Edelmetalle. Daneben bietet die Platinum Invest deren Einlagerung im Wege der Sammelverwahrung an. Hierzu kann der Kunde neben dem Kaufvertrag, einen Verwahrvertrag mit der Platinum Invest, nach Maßgabe der im Abschnitt 3. „Verwahrbedingungen“, niedergelegten Regelungen abschließen.

(2) Wünscht der Kunde eine Einlagerung der Edelmetalle, ist Gegenstand des Kaufvertrags zwischen Platinum Invest und dem Kunden, die Einräumung von Miteigentumsanteilen an einem Sammelbestand des jeweiligen gelagerten Edelmetalls, nach Bruchteilen zugunsten des Kunden.

(3) Sofern zwischen Platinum Invest und Kunde keine Einlagerung der Edelmetalle vereinbart wird, findet der 3. Abschnitt „Verwahrbedingungen“ der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Platinum Invest im Verhältnis zum Kunden keine Anwendung. Gegenstand des Kaufvertrags ist in diesem Fall die Übergabe und Übereignung der im Antragsformular definierten Edelmetalle an den Kunden in der Form, dass dieser das Alleineigentum an den Edelmetallen erwerben kann.

(4) Der Kunde kann im Rahmen des Kaufvertrags frei wählen, ob er einen einmaligen Kauf einer bestimmten Edelmetallmenge, die anhand des Kaufpreisbestandteils „Ankaufspreis“ ermittelt wird, tätigen möchte oder einen Sparplan abschließen möchte, bei dem monatlich eine bestimmte Edelmetallmenge an den Kunden verkauft wird, die anhand des Kaufpreisbestandteils „Ankaufspreis“ ermittelt wird.

(5) Wünscht der Kunde den einmaligen Ankauf von Goldbarren oder Goldmünzen, kann er frei wählen, ob er deren Einlagerung im Wege der Sammelverwahrung durch die Platinum Invest vornehmen lassen will und deshalb einen separaten Verwahrvertrag mit der Platinum Invest abschließt oder stattdessen eine Lieferung der Edelmetalle an seinen Wohnsitz vornehmen lassen möchte.

(6) Platinum Invest bietet den Abschluss von Sparverträgen über Goldbarren oder Goldmünzen nur mit der Maßgabe an, dass die Einlagerung der Edelmetalle zunächst im Wege der Sammelverwahrung erfolgt, so dass daneben zwingend ein Verwahrvertrag abgeschlossen werden muss. Die Herausgabe der Edelmetalle richtet sich sodann nach Abschnitt 3.6. „Herausgabeanspruch“ der Verwahrbedingungen.

(7) Die Lieferung der Edelmetalle, gleich ob bei Lieferung im Rahmen eines einmaligen Ankaufs oder aber im Rahmen der Herausgabe gemäß den Verwahrbedingungen, erfolgt in allen Fällen durch ein Werttransportunternehmen, Wertpostdienste oder durch Kurierdienste. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Edelmetalle, geht im Fall der Versendung erst mit Übergabe an den Kunden oder an einen von diesem benannten Dritten über. Die Platinum Invest und der Kunde sind sich einig, dass die Platinum Invest ein von dem Kunden benannter Dritter ist, wenn der Kunde eine Sammelverwahrung durch die Platinum Invest vornehmen lassen möchte. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde im Gläubigerverzug befindet.

(8) Die Edelmetalle, die auf der Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Platinum Invest Vertragsgegenstand sein können, sind solche mittlerer Art und Güte, mit den nachfolgend aufgeführten Spezifikationen; es werden mithin Gattungsschulden vereinbart.
Die Edelmetalle, die Vertragsgegenstand auf der Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Platinum Invest sein können, weisen die folgenden Spezifikationen auf:

a. Goldbarren: Reinheit 999,9/1.000 in verschiedenen Gewichten mit „good delivery“ Standard der London Bullion Market Association (LBMA), von namhaften Herstellern und anerkannten Prägeanstalten, in bankenüblicher Erhaltung und originalverpackt. Zu den international anerkannten Prägeanstalten gehören alle, die von der LBMA oder einer vergleichbaren Edelmetallvereinigung anerkannt sind.

b. Feingoldmünzen: Krügerrand, Maple Leaf, Kangaroo, Wiener Philharmoniker, in verschiedenen Gewichten, in bankenüblicher Erhaltung und originalverpackt.

(9) Die Platinum Invest ist zur Einräumung von Miteigentum nach Bruchteilen bzw. zur Verschaffung von Alleineigentum gegenüber dem Kunden nur insoweit verpflichtet, als der Kunde in ausreichender Höhe die fälligen Kaufpreise gezahlt hat.

(10) Der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

2.3. Abschluss des Kaufvertrags

(1) Die Angebote der Platinum Invest sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Anträgen durch den Kunden dar.

(2) Ein Kaufvertrag zwischen einem Kunden und der Platinum Invest kommt erst mit Annahmeerklärung des Antrags des Kunden durch die Platinum Invest zustande. Der Platinum Invest steht es frei, einen Antrag abzulehnen. Die Annahmeerklärung der Platinum Invest kann entweder fernmündlich, in Textform erfolgen oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere je nach Wahl des Kunden, durch Auslieferung des Edelmetalls an den Kunden oder durch Einbringen des von dem Kunden bestellten Edelmetalls in den jeweiligen Sammelbestand des Edelmetalls, über welches der Kunde durch entsprechende Mitteilung in dem kostenlosen, digitalen Kundenportal der Platinum Invest informiert wird.

(3) Der Abschluss von Verträgen für Minderjährige ist möglich. In diesem Fall ist das Antragsformular durch alle gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der oder die gesetzlichen Vertreter sind zu identifizieren. Eine ggf. alleinige Vertretungsberechtigung ist nachzuweisen. Ebenfal ls ist dem Antragsformular eine Kopie der Geburtsurkunde sowie zusätzlich eine Kopie des Personalausweises des Minderjährigen beizufügen. Im Falle eines Sparplans muss die Einzahlungsphase spätestens einen Tag vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen enden.

(4) Da dem Kunden bei Einlagerung der Edelmetalle Miteigentum nach Bruchteilen eingeräumt wird und das Gewicht des Sammelbestands einer Edelmetallart in einer Lagerstätte in der Einheit Gramm und bei Münzen in Unzen (1 Unze = 31,104 Gramm) messbar ist, und das Gewicht der für den jeweiligen Kunden eingebrachten Edelmetallmenge zum Zeitpunkt der Einbringung in den Sammelbestand ebenfalls in Gramm bzw. Unzen messbar ist, ermittelt die Platinum Invest den Miteigentumsanteil des Kunden nach Bruchteilen bei Einbringung in den jeweiligen Sammelbestand auf der Basis der Einheit Gramm bzw. Unzen des jeweiligen Edelmetalls und weist dem Kunden dessen jeweiligen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen als „Gramm- bzw. Unzen-Bestand“ aus. Der „Grammbzw. Unzen-Bestand“ wird werktäglich aktualisiert und kann auch Bruchteile eines Gramms/einer Unze ausmachen; er wird daher bis auf vier Stellen hinter dem Komma im Kundenportal ausgewiesen.

(5) Hat der Kunde keinen Verwahrvertrag mit der Platinum Invest abgeschlossen, kann der Kunde das Kundenportal dennoch nutzen und daran ablesen, wieviel Gramm des von ihm bestellten Edelmetalls an ihn geliefert wurden.

2.4. Kaufpreis, Lieferkosten, Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren

(1) Der von dem Kunden zu entrichtende Kaufpreis setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen, nämlich zum einen aus dem

a) Ankaufspreis (Metallverkaufspreis an Kunden), im Folgenden „Ankaufspreis“ und zum anderen aus dem
b) „einmaligen Einrichtungsentgelt“ (im Folgenden „Einrichtungsentgelt“), die beide in Euro auf dem Vertragsformular „Antrag“ aufgeführt sind. 

Das Einrichtungsentgelt und der monatliche Ankaufspreis sind durch den Kunden nach Vertragsannahme und Zahlungsaufforderung durch die Platinum Invest per Überweisung zu entrichten. Das vereinbarte Einrichtungsentgelt, kann vom Kunden weder ganz noch teilweise zurückgefordert werden, auch nicht, wenn der Vertrag mit Platinum Invest beendet wird.

(2) Der „Ankaufspreis“ zwischen Platinum Invest und Kunden, für die vertragsgegenständlichen Edelmetalle in den dort ausgewiesenen Gewichtseinheiten bzw. Ausführungen, nimmt Bezug auf die Preisliste der Platinum Invest, die zu dem im nachfolgenden, definierten Zeitpunkt aktuell ist, und die jederzeit unter www.platinuminvest.de/Preise aufgerufen werden kann. Der Kunde und die Platinum Invest sind sich einig, dass sich die Höhe des Ankaufspreises nach derjenigen Preisliste bzw. nach denjenigen Preislisten der Platinum Invest richtet, die an demjenigen Tag aktuell ist bzw. sind, an dem sich die Platinum Invest selbst mit Edelmetallen im Hinblick auf den Antrag des Kunden eindeckt, sei dies im Falle der Vereinbarung eines einmaligen Ankaufs einmalig, sei dies im Falle der Vereinbarung eines Sparplan, mindestens 2 x monatlich während der Dauer des Vertrags. Die in dieser Preisliste der Platinum Invest enthaltenen Edelmetallpreise, werden je Unze für Goldmünzen und je Gramm für die übrigen Edelmetalle, ausgewiesen, so dass diejenige Edelmetallmenge, die der Kunde auf der Basis des von ihm gewünschten „Ankaufspreises“ zu kaufen wünscht, anhand der Preisliste der Platinum Invest ermittelt werden kann.

(3) Die Edelmetallpreise und damit auch der „Ankaufspreis“, orientieren sich an den für die Platinum Invest maßgeblichen Einkaufspreisen und unterliegen ständigen Schwankungen durch das Londoner Fixing und/oder Handelspreisen sowie dem Wechselkurs von Euro/US-Dollar, auf welche die Platinum Invest keinen Einfluss hat. Die Edelmetallpreise sind online auf dem Kundenportal verfügbar und können jederzeit vom Kunden zusammen mit dem Antragsformular eingesehen werden. Die Preisliste der Platinum Invest wird daher hinsichtlich der Preise für Edelmetalle täglich aktualisiert. Der Kunde und die Platinum Invest sind sich einig, dass sich die Höhe des „Ankaufspreises“ nach derjenigen Preisliste bzw. nach denjenigen Preislisten der Platinum Invest richtet, die an demjenigen Tag aktuell ist bzw. sind, an dem sich die Platinum Invest selbst mit Edelmetallen im Hinblick auf den Antrag des Kunden eindeckt, sei dies im Falle der Vereinbarung eines einmaligen Ankaufs einmalig oder sei dies im Falle der Vereinbarung eines Sparplans mindestens 2 x monatlich während der Dauer des Vertrags. Der monatlich fällige „Ankaufspreis“, der für die Dauer des Vertrags vereinbart wird, wird auf dem Vertragsformular „Antrag“ angegeben. Nach dem „Ankaufspreis“, in Verbindung mit der Preisliste der Platinum Invest, richtet sich für jeden Monat während der Dauer des Vertrags die monatlich von dem Kunden bestellte Edelmetallmenge.

(4) Weiterer Kaufpreisbestandteil, den der Kunde gegenüber der Platinum Invest zu entrichten hat, ist das so genannte einmalige „Einrichtungsentgelt“. Bei einmaligem Ankauf, handelt es sich bei dem Einrichtungsentgelt, um einen prozentualen Aufschlag auf den „Ankaufspreis“, dessen konkrete Höhe auf dem Antragsformular ebenfalls angegeben ist.

(5) Bei Sparverträgen setzt sich der Kaufpreis ebenfalls aus den beiden Bestandteilen „Ankaufspreis“ und „Einrichtungsentgelt“ zusammen. Das neben dem „Ankaufspreis“ als weiterer Kaufpreisbestandteil tretende „Einrichtungsentgelt“, entsteht bei Sparverträgen nicht monatlich, sondern nur einmal und wird mit Abschluss des Vertrags sofort fällig. Das „Einrichtungsentgelt“ ist daher bei Sparverträgen kein fester prozentualer Aufschlag bezogen auf die einzelnen monatlichen „Ankaufspreise“; die Höhe des „Einrichtungsentgelts“ wird ebenfalls auf dem Vertragsformular „Antrag“ angegeben. Das Einrichtungsentgelt wird wie folgt berechnet: 12 x monatlicher Ankaufspreis x Laufzeit in Jahren – oder einmaliger Ankaufspreis multipliziert mit einem Einrichtungsentgelt- Prozentsatz.

Für alle Sparverträge der Platinum Invest gelten Mindest-Zielsparsummen, gem. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste auf dem Kundenportal.

Platinum Invest behält es sich vor, dem Kunden zu ermöglichen, das Einrichtungsentgelt in Raten zu begleichen. In diesem Fall werden von den Einzahlungen 50 % des Betrages für die Begleichung des Einrichtungsentgelts verwendet, bis dieses vollständig beglichen ist.

(6) Über weitere Kosten – welche keine Kaufpreisbestandteile sind – wird dem Kunden zur Orientierung eine Preisliste der Platinum Invest zusammen mit dem Antragsformular auf dem Kundenportal zur Verfügung gestellt, die in unregelmäßigen Abständen bzgl. dieser Kostenposition aktualisiert wird.

(7) Wünscht der Kunde eine Lieferung der Edelmetalle durch die Platinum Invest an seinen Wohnsitz oder an eine Lagerstätte zwecks Sammelverwahrung, hat der Kunde die Lieferkosten gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Preisliste der Platinum Invest zu tragen, deren Höhe u. von der Lage des Lieferorts und der Liefermenge abhängig ist. Diese sind vor Auslagerung fällig.
Die jeweils aktuellen Lieferkosten werden ebenfalls in einer Preisliste auf dem Kundenportal veröffentlicht, die in unregelmäßigen Abständen bzgl. Dieser Kostenposition aktualisiert wird. Die Höhe der Lieferkosten bestimmt sich nach der jeweils zum Zeitpunkt des Lieferungsverlangens des Kunden aktuellen Preisliste der Platinum Invest. Eine Preisliste zur Orientierung erhält der Kunde zusammen mit dem Antragsformular.

(8) Eine Abholung der Edelmetalle durch den Kunden ist für den Kunden – abgesehen von dessen Kosten, die ihm durch die Abholung entstehen (wie z. B. Fahrtkosten) – kostenfrei.

(9) Etwaige Steuern, Zölle, Abgaben oder Gebühren etc. hat allein der Kunde zu tragen.

2.5. Widerrufsrecht bzgl. Des Kaufvertrags

(1) Bei einem Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag die Lieferung von Waren oder von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die die Platinum Invest keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

(2) Bei einem Vertrag über einen einmaligen Ankauf, der außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB kein Widerrufsrecht, da dieser die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren beide Preisbestandteile, nämlich „Ankaufspreis“ und deren prozentualer Aufschlag „Einrichtungsentgelt“, auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegen, auf die die Platinum Invest keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

(3) Bei einem Vertrag über einen einmaligen Ankauf, der weder außerhalb von Geschäftsräumen noch im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht kein Widerrufsrecht. Die Platinum Invest beabsichtigt keinen Abschluss von Verträgen über einen einmaligen Ankauf dergestalt, dass dies weder außerhalb von Geschäftsräumen noch im Wege des Fernabsatzes stattfindet.

(4) Bei einem Sparplan, der außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 312 g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Hinsichtlich der Einzelheiten des Widerrufsrechts, wird auf die Widerrufsbelehrung zum Sparplan nebst Widerrufsformular verwiesen, die dem Kunden zusammen mit dem Vertragsformular „Antrag“ zur Verfügung gestellt werden.

(5) Bei einem Sparplan, der weder außerhalb von Geschäftsräumen noch im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 510 Abs. 2 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB, dies jedoch gemäß § 510 Abs. 3 BGB nicht in dem in § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5, Abs. 3 Sat z 2 und Abs. 4 bestimmten Umfang.

(6) Die Platinum Invest beabsichtigt keinen Abschluss von Sparverträgen dergestalt, dass dies weder außerhalb von Geschäftsräumen noch im Wege des Fernabsatzes stattfindet. Im Fall eines wirksamen Widerrufs, holt die Platinum Invest die Edelmetalle auf ihre (eigene) Kosten ab, gleich, ob die Lieferung der Edelmetalle bis vor Ablauf der Widerrufsfrist auf Wunsch des Kunden an den Betreiber einer Lagerstätte zwecks dortiger Sammelverwahrung der Edelmetalle durch die Platinum Invest erfolgt ist, gleich ob die Lieferung der Edelmetalle bis vor Ablauf der Widerrufsfrist auf Wunsch des Kunden an dessen Wohnsitz erfolgt ist.

2.6. Einmaliger Ankauf von Edelmetall

Für den Fall eines einmaligen Ankaufs gilt Folgendes:

(3) Der Kunde gibt die Höhe des gewünschten „Ankaufspreises“ und etwaig von ihm gewünschte Spezifikationen des Edelmetalls im Antragsformular an. Ebenfalls ergibt sich die Höhe des „Einrichtungsentgelts“ aus dem Antragsformular. Die Zahlung des „Ankaufspreises“ und des „Einrichtungsentgelts“ ist sofort ab Vertragsabschluss fällig, mithin, sobald die Platinum Invest den Antrag des Kunden angenommen hat. Der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet.

Die Platinum Invest wird sich mindestens 2 x im Monat des Eingangs der Zahlung des „Ankaufspreises“ und des „Einrichtungsentgelts“ mit den entsprechenden Edelmetallen eindecken und eine Auslieferung der Edelmetalle an den Kunden bzw. eine Einbringung der im Wege des einmaligen Ankaufs gekauften Edelmetalle in den Sammelbestand zugunsten des Kunden in die Wege leiten.

Die vereinbarte Edelmetallmenge wird anhand der am Stichtag der Eindeckung aktuellen Preisliste der Platinum Invest auf der Basis des „Ankaufspreises“ ermittelt. Sind Edelmetallkäufe an einem Handelstag aus einem wichtigen Grund (insbesondere Aussetzung des Handels oder fehlende Erwerbsmöglichkeit von Barren/Münzen) nicht möglich, so findet der Erwerb am nächstmöglichen Handelstag statt.

(2) Zahlt der Kunde trotz Zahlungserinnerung durch die Platinum Invest nach Fälligkeit des „Ankaufspreises“ und des „Einrichtungsentgelts“ diesen nicht oder nicht vollständig, ist die Platinum Invest nicht verpflichtet, die ihr obliegende Leistung zu erbringen.

(3) Die Übergabe und die Übereignung des Edelmetalls erfolgen mit Auslieferung des Edelmetalls an den Kunden, wenn der Kunde die Lieferung an seinen Wohnsitz wünscht bzw. mit Übergabe an den Kunden, wenn der Kunde die Edelmetalle selbst abholt. Die Platinum Invest und der Kunde sind sich insoweit jeweils über den Eigentumsübergang einig.

(4) Wünscht der Kunde die Lieferung in ein Hochsicherheitslager, zwecks Verwahrung durch die Platinum Invest, sind sich der Kunde und die Platinum Invest bereits jetzt darüber einig, dass die Platinum Invest dem Kunden in vollständiger Erfüllung des Kaufvertrags durch die Platinum Invest Miteigentum nach Bruchteilen an dem Sammelbestand der betreffenden Edelmetallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager einräumt, wobei der Sammelbestand aus allen in ihrem (mittelbaren) Besitz befindlichen Edelmetallen der jeweiligen Edelmetallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager besteht.

(5) Da das Gewicht des Sammelbestands einer Edelmetallart in einer Lagerstätte in der Einheit Gramm und bei Münzen in Unzen (1 Unze = 31,104 Gramm) messbar ist und das Gewicht der von dem jeweiligen Kunden bestellten Edelmetallmenge zum Zeitpunkt der Einbringung in den Sammelbestand ebenfalls in Gramm bzw. Unzen messbar ist, ermittelt die Platinum Invest den Miteigentumsanteil des Kunden nach Bruchteilen zum Zeitpunkt der Einbringung in den jeweiligen Sammelbestand auf der Basis der Einheit Gramm bzw. Unzen des jeweiligen Edelmetalls und weist dem Kunden dessen jeweiligen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen als „Gramm- bzw. Unzen- Bestand“ aus. Der „Gramm- bzw. Unzen-Bestand“ wird regelmäßig aktualisiert und kann auch Bruchteile eines Gramms/einer Unze ausmachen; er wird daher bis auf vier Stellen hinter dem Komma auf dem Kundenportal ausgewiesen.

Die Platinum Invest und der Kunde sind sich insoweit über den Eigentumsübergang einig.

2.7. Sparplan von Edelmetallen

Für den Fall eines Sparplans gilt Folgendes:

(1) Der Kunde gibt die Höhe des gewünschten monatlichen „Ankaufspreises“ und etwa eine geplante Laufzeit des Sparplans und etwaig von ihm gewünschte Spezifikationen des Edelmetalls im Antragsformular an. Ebenfalls ergibt sich die Höhe des Einrichtungsentgelts aus dem Antragsformular.

(2) Die Höhe des monatlichen „Ankaufspreises“ und die Laufzeit werden vom Kunden in dem Antragsformular gewählt.

Die Zahlung des monatlichen „Ankaufspreises“ ist beginnend mit dem auf die Annahme des Antrags durch die Platinum Invest jeweils monatlich fällig.

Die Platinum Invest wird sich mindestens 2 x im Monat des Eingangs der Zahlung des „Ankaufspreises“ und des „Einrichtungsentgelts“ mit den entsprechenden Edelmetallen eindecken und eine Auslieferung der Edelmetalle an den Kunden bzw. eine Einbringung der im Wege des einmaligen Ankaufs gekauften Edelmetalle in den Sammelbestand zugunsten des Kunden in die Wege leiten.

(3) Die vereinbarte monatliche Edelmetallmenge, wird anhand der an den Tagen der jeweiligen Eindeckung aktuellen Preisliste der Platinum Invest auf dem Kundenportal auf der Basis des „Ankaufspreises“ ermittelt.

(4) Die mindestens als monatlicher „Ankaufspreis“ durch den Kunden zu leistende Summe, ist im Antragsformular angegeben („Mindest-Monats- Ankaufspreis“). Auf Antrag besteht während der Vertragsdauer die Möglichkeit einer Zahlungspause.

Die Zahlung des „monatlichen Ankaufspreises“ und des „Einrichtungsentgelts“ ist sofort ab Vertragsabschluss fällig, mithin, sobald die Platinum Invest den Antrag des Kunden angenommen hat. Der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet.

(5) Zahlt der Kunde trotz Mahnung durch die Platinum Invest nach Fälligkeit des Kaufpreises diesen nicht oder nicht vollständig – gleich ob auf einen fälligen „Ankaufspreis“ als Kaufpreisbestandteil oder auf ein fälliges „Einrichtungsentgelt“ – kommt er in Verzug. Die Platinum Invest ist im Fall des Verzugs des Kunden berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern.

(6) Wünscht der Kunde die monatliche Lieferung in ein Hochsicherheitslager zwecks Verwahrung durch die Platinum Invest, sind sich der Kunde und die Platinum Invest bereits jetzt darüber einig, dass die Platinum Invest dem Kunden in vollständiger Erfüllung der monatlichen Ratenlieferung durch die Platinum Invest, jeden Monat weiteres Miteigentum nach Bruchteilen an dem Sammelbestand der betreffenden Edelmetallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager einräumt, wobei der Sammel- bestand aus allen in ihrem (mittelbaren) Besitz befindlichen Edelmetallen der jeweiligen Edelmetallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager besteht. Da das Gewicht des Sammelbestands einer Edelmetallart in einer Lagerstätte in der Einheit Gramm und bei Münzen in Unzen (1 Unze = 31,104 Gramm) messbar ist, und das Gewicht der von dem jeweiligen Kunden monatlich bestellten Edelmetallmenge zum Zeitpunkt der Einbringung in den Sammelbestand ebenfalls in Gramm bzw. Unzen messbar ist, ermittelt die Platinum Invest den Miteigentumsanteil des Kunden nach Bruchteilen zum Zeitpunkt der jeweiligen monatlichen Einbringung in den jeweiligen Sammelbestand, auf der Basis der Einheit Gramm bzw. Unzen des jeweiligen Edelmetalls, und weist dem Kunden dessen jeweiligen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen als „Gramm- bzw. Unzen- Bestand“ aus. Der „Grammbzw. Unzen-Bestand“ wird werktäglich aktualisiert und kann auch Bruchteile eines Gramms/einer Unze ausmachen; er wird daher bis auf vier Stellen hinter dem Komma auf dem Kundenportal ausgewiesen. Die Platinum Invest und der Kunde sind sich insoweit über den jeweiligen Eigentumsübergang einig. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die monatliche Mitteilung der Platinum Invest über die Einbringung der von ihm bestellten monatlichen Edelmetallmengen in den Sammelbestand über das passwortgeschützte Kundenportal entgegenzunehmen.

(7) Ist eine feste Laufzeit im Antragsformular vorgesehen, so endet die Vertragsdauer mit Ablauf der festen Laufzeit automatisch. Der Kunde hat bei Vereinbarung einer festen Laufzeit die Möglichkeit, nach vorheriger Ankündigung eine Zahlpause einzulegen. Es entfällt jedoch sodann jegliche Leistungspflicht der Platinum Invest.

(8) Der Vertrag endet regulär nach Ablauf der Vertragslaufzeit oder bei Vollbesparung des Sparplans gemäß Zielsparsumme.

(9) Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt jeweils unberührt.

(10) Bestandsaufstellung

Dem Kunden wird zweimal jährlich eine individuelle Aufstellung über sein Edelmetalldepot, davon einmal als Jahresdepotauszug, zum letzten Handelstag eines jeden Kalenderjahres, auf dem Kundenportal eingestellt.

Legt der Kunde nicht innerhalb eines Monats ab dem Erstellungsdatum der jeweiligen Aufstellung, schriftlich Widerspruch gegen die Bestandsaufstellung ein, gilt diese als genehmigt. Der Kunde wird auf diese Folge bei der Einstellung des jeweiligen Depotauszuges ausdrücklich hingewiesen.

2.8. Mängelrechte, Haftungsbegrenzung, Schadensersatzansprüche

(1) Grundsätzlich schuldet die Platinum Invest lediglich Edelmetalle mittlerer Art und Güte im Sinne einer Gattungsschuld, es sei denn, sie hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung.

(2) Die Platinum Invest haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Platinum Invest oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss, sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Platinum Invest oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss, sind Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, mithin solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht. Für letztere Schäden wird nur bis zur Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens gehaftet, es sei denn, eine von der Platinum Invest gegenüber dem Kunden zugesagte Spezifikation eines Edelmetalls, bezweckt gerade den Schutz des Kunden im Hinblick auf einen über den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden
hinausgehenden Schaden.

2.9. Überprüfungsrecht des Kunden

Es ist Aufgabe des Kunden, die Edelmetalle auf etwaige Mängel zu untersuchen, wenn er gegebenenfalls Mängelansprüche geltend machen möchte. Zu einer Sichtprüfung des Edelmetalls ist er gegenüber der Platinum Invest berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob er die an ihn verkauften Edelmetalle an seinem Wohnsitz hat oder ob sie sich in der Sammelverwahrung bei der Platinum Invest befinden. In letzterem Fall kann der Kunde durch Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers und auf eigene Kosten die Edelmetalle in Augenschein nehmen – aus Sicherheitsgründen jedoch nur, sofern die jeweilige Lagerstätte, in der sich die betreffenden Edelmetalle befinden, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.

2.10.Verfügungsrecht des Kunden

Der Kunde ist berechtigt, eigenständig über seinen Miteigentums-Bruchteil am jeweiligen Sammelbestand der Edelmetalle zu verfügen, insbesondere ihn ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen oder zu belasten, wie auch z.B. ihn zu verpfänden. Der Kunde ist jedoch gegenüber der Platinum Invest verpflichtet, Verfügungen über seinen Miteigentums-Bruchteil ausschließlich dann vorzunehmen, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Regelungen der zwischen dem Kunden und der Platinum Invest geschlossenen Verträge auch mit Wirkung für und gegen seinen durch die Verfügung begünstigten Sonderrechtsnachfolger gelten. Über eine Verfügung über seinen Miteigentums-Bruchteil, hat der Kunde die Platinum Invest spätestens binnen 14 Tagen schriftlich nach der Verfügung zu unterrichten.

§ 3. Verwahrbedingungen

3.1. Abschluss des Verwahrvertrags

(1) Die Angebote der Platinum Invest sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Anträgen durch den Kunden dar.

(2) Verwahrverträge zwischen Kunden und der Platinum Invest, kommen mit Annahmeerklärung des Antrags des Kunden, welches dieser auf dem Antragsformular erklären kann, durch die Platinum Invest zustande. Der Platinum Invest steht es frei, einen Antrag auf Abschluss eines Verwahrvertrags abzulehnen. Die Annahmeerklärung der Platinum Invest, kann entweder fernmündlich oder in Textform erfolgen oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Einbringen des von dem Kunden bei der Platinum Invest bestellten Edelmetalls in den jeweiligen Sammelbestand des Edelmetalls, über welches der Kunde durch entsprechende Mitteilung auf dem digitalen Kundenportal der Platinum Invest informiert wird. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Mitteilungen der Platinum Invest, betreffend das Einbringen des von dem Kunden bestellten Edelmetalls, über das digitale, passwortgeschützte Kundenportal entgegenzunehmen.

3.2. Inhalt des Verwahrvertrags, Sammelverwahrung, Abbedingung der §§ 744, 745 BGB, Ausschluss des Rechts zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft

(1) Die entgeltliche Lagerung von physischen Edelmetallen, erfolgt durch die Platinum Invest im Rahmen des Verwahrvertrags in Hochsicherheitslagern. Sie ist zur Einräumung von Miteigentum nach Bruchteilen bzw. zur Verschaffung von Alleineigentum gegenüber dem Kunden nur insoweit verpflichtet, als der Kunde in ausreichender Höhe die fälligen Kaufpreise gezahlt hat.

(2) Die Platinum Invest führt dort die gattungsmäßige, regelmäßige Verwahrung und Lagerung für den Kunden im Wege der Sammelverwahrung, getrennt von ihren eigenen Edelmetallbeständen, durch; die Platinum Invest erwirbt durch die Einlieferung des Edelmetalls kein Eigentum an dem Edelmetall.

Die Verwahrung der Edelmetalle erfolgt je Edelmetallart in einem jeweiligen Sammelbestand, der sich aus Edelmetallen einer Edelmetallart zusammensetzt, die die Platinum Invest für ihre Kunden zwecks Verwahrung in Besitz genommen hat. Der Kunde stimmt der Sammelverwahrung des jeweiligen Edelmetalls ausdrücklich zu. Da ausschließlich physische Edelmetalle für Kunden verwahrt werden, ist ein negativer Edelmetallbestand des Kunden ausgeschlossen.

(3) Die Platinum Invest klärt den Drittverwahrer (z.B. Hochsicherheitslager) darüber auf, dass der betreffende Edelmetallsammelbestand nicht ihm gehört. Er stellt vertraglich sicher, dass der Drittverwahrer an dem betreffenden Edelmetallbestand ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen kann, die mit Bezug auf den Edelmetallbestand entstanden sind. Im Übrigen sind die vorliegenden Vereinbarungen auf den Drittverwahrer entsprechend anzuwenden.

(4) Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 744, 745 BGB über eine gemeinschaftliche Verwaltung sind ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie das Recht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, und zwar auch über den Tod des Kunden hinaus. Dies gilt jeweils ebenso, wie die Vereinbarung der Sammelverwahrung des Edelmetalls, auch für etwaige Rechtsnachfolger des Kunden. Die Platinum Invest ist berechtigt, aus dem jeweiligen Sammelbestand, die einem Kunden zustehende Menge des Edelmetalls in Gramm zu entnehmen, um sie dem betreffenden Kunden auszuliefern bzw. um sie dem betreffenden Kunden zu übergeben.

(5) Die Lagerstätten sind Hochsicherheitslager, der im Folgenden näher bestimmten Lager, für die jeweiligen Edelmetalle: Goldbarren und Feingoldmünzen: Ziemann Valor (Deutschland). Die Platinum Invest behält sich vor, die Lagerorte zu wechseln. Der Kunde wird im Vorfeld über einen beabsichtigten Wechsel informiert und hat die Möglichkeit, zu widersprechen. Widerspricht er nicht binnen eines Monats ab Zugang der Information bei dem Kunden über das Kundenportal, gilt der Wechsel des Lagerorts als genehmigt. Die Platinum Invest wird den Kunden bei Vornahme der Information ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweisen.

(6) Die Lagerung ist gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden versichert.

(7) Der Kunde ist aus dem Verwahrvertrag verpflichtet, als Gegenleistung für die Lagerung die jeweils aktuellen Lagerkosten gemäß Preisliste der Platinum Invest auf dem Kundenportal an die Platinum Invest zu zahlen. Die Lagerkosten sind bei Goldbarren und Goldmünzen vierteljährlich zum Ende des Quartals, jedoch mindestens 1 x pro Jahr fällig. In dieser Gebühr sind sämtliche Leistungen der Platinum Invest, wie z.B. Verwaltung und Versicherung, beinhaltet.

(8) Die Lagerkosten werden, bezogen auf den von der Platinum Invest für den Kunden verwahrten „Gramm- bzw. Unzen-Bestand“ des Kunden ermittelt, und zwar auf der Basis des täglichen Schlusskurses des jeweiligen Edelmetalls, zuzüglich 3 %.

Dem Kunden wird zur Orientierung eine Preisliste der Platinum Invest, zusammen mit dem Antragsformular, in dem die Möglichkeit der Abgabe eines Antrags auf Abschluss eines Verwahrvertrags enthalten ist, zur Verfügung gestellt. Die Preisliste der Platinum Invest wird hinsichtlich der Position Lagerkosten unregelmäßig aktualisiert und wird von der Platinum Invest auf dem Kundenportal veröffentlicht.

(9) Erweitertes Pfandrecht im Rahmen des Verwahrvertrags
Die Platinum Invest und der Kunde sind sich darüber einig, dass die Platinum Invest ein Pfandrecht an sämtlichen Edelmetallen erwirbt, an denen die Platinum Invest, als Platinum Invest, aufgrund der Geschäftsbeziehung Besitz erlangt hat oder künftig noch erlangen wird. Die Platinum Invest hat das Recht, sich wegen aller Ansprüche aus dem Verwahrvertrag, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, aus den verwa hrten Edelmetallen zu befriedigen.

(10) Bei Nicht-Begleichung der Gebühr, ist Platinum Invest berechtigt, quartalsmäßig als Verwahrgebühr, einen Prozentsatz der dem Depot gutgeschriebenen Menge des Edelmetalls, berechnet in Unzen und Gramm, in eigenem Namen zu veräußern. Bei Nicht-Begleichung fällt zusätzlich eine Verwaltungsgebühr an. Die Höhe der Verwahrgebühr bei Nichtbegleichung, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr, ist der Preisliste auf dem Kundenportal zu entnehmen. Der Kunde überträgt der Platinum Invest hierzu Eigentum an dem betreffenden Edelmetall, indem er ihm Miteigentum nach Bruchteilen an allen im Besitz der Platinum Invest befindlichen Anteilen zum jeweiligen Sammelbestand einräumt. Der mittelbare Besitz an der veräußerten Menge des Edelmetalls wird dadurch eingeräumt, indem sie aus dem für den Kunden geführten Depot ausgetragen wird. Die Parteien sind sich über den Eigentumsübergang einig.

3.3. Steuern, Zölle, Abgaben oder Gebühren

Etwaige Steuern, Zölle, Abgaben oder Gebühren etc. hat allein der Kunde zu tragen.

3.4. Pflichten der Platinum Invest im Rahmen des Verwahrvertrags

Die Pflichten der Platinum Invest umfassen lediglich die ordnungsgemäße Lagerung der zur Verwahrung überlassenen Edelmetalle.

3.5. Laufzeit des Verwahrvertrags, Kündigung des Verwahrvertrags

Der Verwahrvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, und zwar sowohl durch den Kunden als auch durch die Platinum Invest. Die Kündigung bedarf der Textform gemäß § 126b BGB. Dem Kunden steht im Falle der Insolvenz der Platinum Invest ein Aussonderungsrecht (vgl. § 47 InsO) zu.

3.6. Anspruch des Kunden auf Edelmetalle/ Auszahlung / Verkauf an Platinum Invest

(1) Infolge einer wirksamen Kündigung des Verwahrvertrags ist der Kunde berechtigt, die physische Herausgabe einer Edelmetallmenge derjenigen Edelmetallart und desjenigen Gewichts zu verlangen, die für den Kunden im Wege der Sammelverwahrung verwahrt wird. Ohne dass es einer Kündigung des Verwahrvertrags bedarf, kann der Kunde für folgende Edelmetalle der folgenden Ausführung und Größe während der Vertragslaufzeit die Herausgabe, jeweils abhängig von der für den Kunden im Sammellager eingelagerten Edelmetallmenge und -ausführung, verlangen

- Goldbarren in Barrengrößen ab mindestens 1Gramm,
- Goldmünzen in Münzen ab 1/4 Unze.

(2) Im Falle der Nichtverfügbarkeit einzelner Edelmetall-Größen, ist eine abweichende Lieferung, von durch den Kunden gewünschten Liefergrößen des Edelmetalls, durch die Platinum Invest zulässig. Für die Auslieferung hat der kündigende Kunde eine Gebühr gemäß der aktuellen Preisliste der Platinum Invest zu entrichten. Im Falle der physischen Auslieferung von Edelmetall ist ein etwaig verbleibendes Restguthaben, das betragsmäßig den Erwerb bzw. die Auslieferung von Edelmetall in der Mindestgröße nicht zulässt, auf das vom kündigenden Kunden benannte Bankkonto zu überweisen.

(3) Der Kunde hat generell keinen Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten Stückelung, auf Edelmetalle eines bestimmten Herstellers oder auf Edelmetalle einer bestimmten Spezifikation, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.

(4) Sowohl für die Herausgabe nach Kündigung des Verwahrvertrags, als auch für die Herausgabe während der Vertragslaufzeit gilt:

Der Kunde kann nach vorheriger Ankündigung das Edelmetall bei dem Hochsicherheitslager, in dem sich der betreffende Sammelbestand des betreffenden Edelmetalls befindet, abholen.

Seine Aufwendungen gemäß Abschnitt 3.3. (Steuern, Zölle, Abgaben und Gebühren) sowie etwaige Reisekosten und etwaige hierbei anfallende Telekommunikationskosten zwecks Vereinbarung eines Abholtermins, trägt der Kunde selbst. Die Selbstabholung an der Lagerstätte der Edelmetalle selbst ist für den Kunden kostenfrei.

(5) Statt einer Abholung des Edelmetalls durch den Kunden, ist die Vereinbarung der Lieferung des Edelmetalls an den Kunden möglich. Die hierdurch entstehenden Lieferkosten hat der Kunde im Wege der Vorkasse zu entrichten. Im Übrigen wird auf Abschnitt 2.4. (3) der vorliegenden Geschäftsbedingungen verwiesen. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nur ausreichend versichert. Etwaig anfallende Steuern, Zölle, Reise-, Transport- und Versicherungskosten aufgrund der physischen Auslieferung bzw. Selbstabholung der Edelmetalle, hat der Kunde gemäß der aktuellen Preisliste von Platinum Invest zu tragen. Die ausgelieferte Menge der Edelmetalle wird in dem Depot des Kunden ausgetragen.

(6) Im Falle der physischen Auslieferung oder der Selbstabholung obliegt es dem Kunden, unmittelbar nach der Auslieferung der Ede lmetalle, diese auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Beanstandungen sind der Platinum Invest unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen, schriftlich anzuzeigen. Werden im Falle der Selbstabholung die Depotwerte nicht abgeholt, sind der Platinum Invest weiterhin die Lagerkosten gem. Abschnitt 3.2. (7) zu bezahlen.

(7) Der kündigende Kunde kann, statt der physischen Auslieferung, die seinem Depot gutgeschriebene Edelmetallmenge entsprechend seiner Kündigung ganz oder zum Teil an Platinum Invest verkaufen. Der Verkauf erfolgt auf Basis des täglichen Schlusskurses des Edelmetalls am jeweiligen Handelstag abzüglich eines Verkaufsabschlags gemäß der Preisliste auf dem Kundenportal. Der Verkauf erfolgt ab dem Tag des Eingangs der Kündigung, innerhalb einer Frist von 5 Werktagen.

(8) Sind Edelmetallverkäufe an dem betreffenden Handelstag bzw. zum Monatsende aus einem wichtigen Grund (insbesondere Aussetzung des Handels oder fehlende Verkaufsmöglichkeit von Edelmetallen aus anderen Gründen) nicht möglich, so findet der Verkauf am nächstmöglichen Handelstag statt.

(9) Der Kunde überträgt der Platinum Invest Eigentum an dem verkauften Edelmetall, indem er ihr Miteigentum nach Bruchteilen an allen im Besitz der Platinum Invest befindlichen, zum jeweiligen Sammelbestand gehörenden Edelmetallen, einräumt. Der mittelbare Besitz an der veräußerten Menge des Edelmetalls wird dadurch eingeräumt, indem sie aus dem für den Kunden geführten Depot ausgetragen wird. Die Parteien sind sich über den Eigentumsübergang einig. Der Verkaufspreis wird auf das vom kündigenden Kunden benannte Bankkonto überwiesen.

3.7. Widerrufsrecht für den Verwahrvertrag

Bei einem Verwahrvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 312 g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Hinsichtlich der Einzelheiten des Widerrufsrechts wird auf die Widerrufsbelehrung zum Verwahrvertrag verwiesen, die dem Kunden zusammen mit dem Vertragsformular „Antrag“ zur Verfügung gestellt werden. Bei einem Verwahrvertrag, der weder außerhalb von Geschäftsräumen noch im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht kein Widerrufsrecht.

3.8. Haftungsbeschränkung, Ansprüche auf Schadensersatz

(1) Die Platinum Invest haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Platinum Invest oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/ oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Platinum Invest oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss sind Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, mithin solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht. Für letztere Schäden wird nur bis zur Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens (z.B. ein fehlerhaft geliefertes Produkte verursacht Sachschäden oder der Lieferant kann vorhersehen, dass ein verspätet geliefertes Produkt einen wirtschaftlichen Schaden verursacht, aber keinen weiteren Folgeschaden in irgendeiner Form) gehaftet, es sei denn, eine von der Platinum Invest gegenüber dem Kunden zugesagte Spezifikation eines Edelmetalls bezweckt gerade den Schutz des Kunden
im Hinblick auf einen über den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden hinausgehenden Schaden.

Die Platinum Invest übernimmt keine Haftung für unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Schäden, z. B. wegen Naturkatastrophen, Kriegsund
Bürgerkriegszuständen, gesetzlicher Maßnahmen, Pandemien, Streiks (Höhere Gewalt).

§ 4. Bestimmungen des Geldwäschegesetzes

(1) Unter Beachtung der Bestimmungen des Geldwäschegesetzes, erfolgt im Rahmen der Vertragsanbahnung eine Identifizierung des Kunden, durch Mitteilung von Namen, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. Hierzu übermittelt der Kunde eine Kopie seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Daneben hat der Kunde weitere, nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Angaben, zu machen.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, so übermittelt er Firma oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Hauptsitzes und Namen der gesetzlichen Vertreter. Hält ein Anteilseigner mehr als 25 Prozent der Anteile am Unternehmen des Kunden, so macht der Kunde auch Angaben zu dessen Identität.

(3) Die Platinum Invest wird einen Antrag des Kunden auf Abschluss eines Vertrags ablehnen, wenn der Kunde die erforderlichen Angaben unterlässt oder unvollständig abgibt oder sich sonstige Zweifel im Zusammenhang mit der Prüfung der Angaben des Kunden ergeben sollten.

(4) Der Kunde ist bei Vertragsschluss verpflichtet anzugeben, ob er auf eigene Rechnung oder auf Veranlassung und im wirtschaftlichen Interesse eines anderen handelt. Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn der Kunde die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, gem. §3 GWG, über den wirtschaftlich Berechtigten, nicht oder nicht korrekt der Platinum Invest mitteilt.

5) Die Vertragssprache ist deutsch. Platinum Invest ist grundsätzlich berechtigt, erforderliche fremdsprachige Urkunden und Dokumente zurückzuweisen.

§ 5. Schlussklausel, Vorbehalt der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Platinum Invest

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Platinum Invest und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist, nur insoweit, als dem Kunden dadurch nicht der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (internationaler Warenkauf) ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort ist München. Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ebenfalls München. Hat der Kunde keinen allgemeinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand ebenfalls München.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht beeinträchtigt. Eine durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen etwa entstehende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten.

(4) Die Platinum Invest behält sich vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern und/oder zu ergänzen, wenn dies aufgrund gesetzlicher Anforderungen und/oder aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen Umstände erforderlich wird. In einem solchen Fall wird die Platinum Invest dem Kunden die geänderten und/oder ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Platinum Invest schriftlich mitteilen. Widerspricht der Kunde gegenüber der Platinum Invest nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Mitteilung bei ihm der Geltung der geänderten bzw. ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Platinum Invest, gelten diese als genehmigt und gelten mithin sodann als neue Vertragsbedingungen zwischen dem Kunden und der Platinum Invest. Die Platinum Invest wird den Kunden, zusammen mit der Übersendung der geänderten bzw. ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Platinum Invest, auf diese Folge ausdrücklich hinweisen. Hat der Kunde im Wege der Nutzung des Kundenportals oder der App einer elektronischen Kommunikation zugestimmt, kann die Änderung auch auf diesem Weg angeboten werden. Stimmt der Kunde einer Änderung der Vertragsbedingungen nicht zu, im Wege steht ihm das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen. Platinum Invest weist den Kunden im Zuge der Mitteilung hierauf ausdrücklich hin.

§ 6. Datenschutz

Es werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherung beachtet.

§7 Konfliktlösung

(1) Die Platinum Invest ist nicht verpflichtet und nicht grundsätzlich bereit, bei Streitigkeiten mit einem Kunden im Zusammenhang mit einem Vertrag, gemäß den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Platinum Invest, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Platinum Invest ist bemüht, im Fall von Streitigkeiten, selbst eine einvernehmliche Lösung mit dem Kunden herbeizuführen.

(2) Es wird darauf hingewiesen, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen, die auf elektronischem Weg geschlossen werden, die Möglichkeit für Verbraucher besteht, sich an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU unter www.ec.europa.eu/consumers/odr zu wenden, die den Kontakt zu einer zuständigen nationalen Schlichtungsstelle herstellt. Darüber hinaus bleibt es dem Kunden wie auch der Platinum Invest unbenommen, das zuständige Gericht anzurufen.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachform männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet!

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